Evonik Stiftung

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Satzung der Evonik Stiftung

In der am 23. Oktober 2008 beschlossenen Fassung wirksam ab 1. Januar 2009.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen
Evonik Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Essen.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zwecke der Stiftung sind die Förderung
   a) von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der
       Naturwissenschaften,
   b) des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung,
   c) kultureller Zwecke, einschließlich Kunst, Pflege und Erhaltung von
       Kulturwerten sowie Förderung der Denkmalspflege,
   d) der Volks- und Berufsbildung sowie Erziehung.

(2) Diese Zwecke werden durch folgende Aufgaben verfolgt:

   a) der Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf
      dem Gebiet der Naturwissenschaften insbesondere durch:

      aa. die Durchführung von und die Mitwirkung an
           wissenschaftlichen Forschungsvorhaben;

      bb. die Förderung der wissenschaftlichen Diskussion;

      cc. die Durchführung von und die Mitwirkung an
            wissenschaftlichen Seminaren, Symposien, Workshops sowie

            sonstigen Fachveranstaltungen;

      dd. die Anregung, Unterstützung und Förderung von
            wissenschaftlichen Forschungsarbeiten von Doktoranden,
            Postdoktoranden und anderen wissenschaftlichen
            Fachkräften, insbesondere durch Stipendien;

      ee. die Kooperation mit Universitäten, außeruniversitären
            Forschungsinstituten und mit Laboratorien der forschenden
            Industrie hinsichtlich solcher Forschungstätigkeiten, die dem
            Zweck der Stiftung entsprechen und ihn in gemeinnütziger
            Weise unmittelbar fördern;

      ff. die Förderung des internationalen Wissenschaftsaustausches
           zwischen der gesamten Fachwelt im In- und Ausland (z.B.
           durch internationale Wissenschaftskongresse, internationale
           Workshops und Fachgespräche mit ausländischen
           Universitäten).

   b) der Zweck der Förderung des Umweltschutzes und der
       nachhaltigen Entwicklung insbesondere durch:

      aa. die Durchführung von und die Mitwirkung an
           Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Seminaren,
           Symposien und Workshops;

      bb. die Förderung der wissenschaftlichen Diskussion;

      cc. die Anregung, Unterstützung und Förderung von
            wissenschaftlichen Forschungsarbeiten an Universitäten bzw.
            außeruniversitären Forschungsinstituten, insbesondere durch
            Stipendien;

      dd. die Förderung des internationalen Erfahrungsaustausches;

      ee. die Förderung von konkreten Einzelprojekten.

   c) der Zweck der Förderung kultureller Zwecke
       insbesondere durch:

      aa. Durchführung von öffentlichen Kunstausstellungen und
           Konzerten;

      bb. Vergabe von Stipendien und Verleihung von Preisen an
            Künstler;

      cc. Einzelförderungen von herausragenden Kulturwerken zur
           Vervielfältigung und Verbreitung;

      dd. Aufbau, Pflege und öffentliche Präsentation von
           Kunstsammlungen und des künstlerischen Nachlasses,
           Bibliotheken, Archiven sowie anderer vergleichbarer
           Einrichtungen;

      ee. Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und
           Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
           Vorschriften nachweislich anerkannt sind.

   d) der Zweck der Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie
        Erziehung insbesondere durch:

      aa. Aus- und/oder Fortbildung in den Bereichen Kunst, Kultur,
           Wissenschaft, Technik;

      bb. gezielte Aus- und/oder Fortbildungsunterstützungen
            besonders begabter oder talentierter junger Menschen,
            insbesondere durch Stipendien;

      cc. die ideelle und materielle Unterstützung von Einrichtungen,
            die unmittelbar und ausschließlich der Jugendhilfe und
            Jugendpflege sowie der schulischen Erziehung dienen.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

(4) Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.

(5) Die Stiftung darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(6) Die Stiftung kann ihren Zweck auch durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von diesem Grundsatz abweichen, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist das Stiftungsvermögen nur gemäß § 2 (1) der Satzung zu verwenden.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge

(1) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(3) Zustiftungen und Spenden in das Kapital (Vermögen) der Stiftung sind möglich.

(4) Freie und gebundene Rücklagen können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 6 und Nr. 7 AO) gebildet werden.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6
Geschäftsjahr, Jahresrechnung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.

§ 7
Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Der Vorstand der Stiftung besteht aus 4 Personen. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Stifter benannt. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss gem. § 9 Absatz (3) jederzeit abzuberufen.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig, ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Eine Erstattung der nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben ist möglich.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(2) Der Vorstand hat nach Maßgabe von Gesetz, Stiftungsgeschäft und Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

   (a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich der
        Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses; der
        Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben auf den
        Geschäftsführer übertragen;

   (b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des
        Stiftungsvermögens;

   (c) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.

(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.

(4) Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9
Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch im Wege der schriftlichen, fernschriftlichen, telegrafischen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend vom Vorsitzenden schriftlich zu protokollieren. Beschlüsse gemäß § 11 können nur in Sitzungen gefasst werden,

(3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst.

§ 10
Rechtsstellung des Geschäftsführers

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Weisungen des Vorstands und gegebenenfalls der vom Vorstand festgelegten Geschäftsordnung. Er vertritt die Stiftung in Angelegenheiten des Stiftungsbetriebs nach Maßgabe des § 30 BGB.

(2) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

(3) Dem Geschäftsführer werden über einen notwendigen Auslagenersatz hinaus keine Vermögensvorteile zugewandt.

§ 11
Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses des Vorstands.

(2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind auch ohne eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zulässig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder und der Zustimmung des Stifters. Die durch einen Zusammenschluss entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Beschlüsse des Vorstands gemäß den vorstehenden Absätzen (1) und (2) sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12
Vermögensanfall

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende, gemeinnützige Institution zu übertragen, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§ 13
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheit der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.

§ 14
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 15
Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 16
Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so werden hierdurch nicht die Bestimmungen im übrigen unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung wird eine wirksame Regelung treten, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn eine Satzungslücke evident wird.

Essen, den 23. Oktober 2008

- Der Vorstand -

Zweck der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.mehr

 

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